Wenn Sie unter 18 Jahre alt sind

und sich zwecks einer Untersuchung an eine ärztliche Praxis oder Klinikambulanz wenden, besteht keine Anzeigepflicht der Ärztin/des Arztes und keine Pflicht zur Information der Eltern. Allerdings ist dies eine Abwägungssache der Ärztin/des Arztes. Darüber sollten Sie sich vor Beginn der Untersuchung  mit der Ärztin/dem Arzt verständigen. 

Die Behandlung kann über Ihre Versichertenkarte abgerechnet werden. Sie können keine honorar- oder kostenpflichtige Untersuchung beauftragen.

Auch wenn Sie im Rahmen einer privaten Familienversicherung mitversichert sind, erhalten weder die Krankenkasse noch die Eltern Mitteilung (keine Rechnung) über diese vertrauliche Versorgung.

Auch wenn Sie Sorgen haben, dass Ihr Eltern etwas über den Angriff erfahren könnten oder wenn Sie überlegen mit Ihren Eltern zu reden und nicht wissen wie, bietet die Beratungsstelle Frauennotruf gerne unterstützende Gespräche an (kostenlos, auf Wunsch anonym und zeitnah).

Sind Sie zum Zeitpunkt der Befundsicherung unter 18 Jahren, so beginnt die Frist für die Vernichtung der Beweismittel mit der Vollendung Ihres 18 Lebensjahres.

Nach dieser Frist werden die Proben und Befunde automatisch vernichtet (Spuren nach drei Jahren, Dokumentation und etwaige Fotos nach 30 Jahren). Achtung: Darüber werden Sie nicht mehr gesondert informiert! Das heißt, Sie müssen innerhalb dieser Fristen entscheiden, ob die Befunde ausgewertet werden sollen.
Dies ist möglich, wenn Sie eine Strafanzeige erstatten.
Unabhängig davon beträgt die Verjährungsfrist für Vergewaltigung 20 Jahre.
Wenn Sie zur Tatzeit unter 30 Jahre alt waren, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ihrem 30. Geburtstag. Innerhalb dieser Zeit kann eine Anzeige erstattet werden.